Teilegarantiebedingungen für MG Rover Teile

TEILEGARANTIEBEDINGUNGEN FÜR MG ROVER TEILE

XPart, a division of Caterpillar Logistics Services (UK) Limited („XPart”) wird nach eigenem Ermessen sämtliche Originalteile von MG Rover innerhalb von zwölf Monaten nach deren Erwerb durch den Erstkäufer kostenlos instand setzen, nachbearbeiten bzw. austauschen, falls Materialfehler bzw. mangel-hafte Verarbeitung die Reparatur bzw. den Austausch erfordern, vorausge-setzt:

  1. der Käufer schickt das betreffende Teil unmittelbar nach Feststel-lung eines Mangel zusammen mit einer Kopie der Originalrechnung mit Angabe der Kaufdatums und –ortes sowie allen anderen, für die Identifizierung des betreffenden Gegenstandes erforderlichen An-gaben einschließlich der Laufleistung des Teils seit seines Einbaus an einen autorisierten MG Rover Teilehändler / Großhändler ein.
  2. das betreffende Teil wurde nach dem Ermessen von XPart bestim-mungsgemäß verwendet und nicht in irgendeiner Form durch Fahr-lässigkeit, Unfall oder unsachgemäße Benutzung bzw. Einbau oder durch das Zusammenwirken mit nicht von XPart verkauften Teilen, Komponenten oder Zubehör beschädigt.
  3. das betreffende Teil wurde nach dem Ermessen von XPart nicht verändert, umgeändert oder in einer nicht ausdrücklich schriftlich genehmigten Art und Weise angepaßt.
  4. das betreffende Teil bzw. Fahrzeug, in das es eingebaut wurde, wurden nicht für Wettbewerbe, Rennen bzw. zur Aufstellung von Rekorden verwendet.
  5. das betreffende Teil bzw. Fahrzeug, in das es eingebaut wurde, wurden nach Ermessen von XPart gemäß den Empfehlungen des Herstellers gewartet.
  6. die Beschädigung bzw. der Mangel des betreffenden Teils sind nach dem Ermessen von XPart nicht auf normalen Verschleiß zu-rückzuführen.

Darüber hinaus wird kein Arbeitslohn für Reparaturen bzw. den Austausch berechnet, sofern das betreffende Teil nicht von einem MG Rover Service-partner repariert bzw. ausgetauscht wird und es ursprünglich korrekt gemäß den Empfehlungen des Herstellers eingebaut wurde. XPart vergütet einen einheitlichen Stundensatz von €50,00.

Für Teile, die gemäß diesen Garantiebedingungen repariert bzw. ausge-tauscht werden, gilt ein Garantieanspruch nur für den verbleibenden Rest der ursprünglichen, zwölfmonatigen Garantie.

Die Garantiehaftung von XPart beschränkt sich nach diesen Garantiebedin-gungen auf die Reparatur bzw. den Austausch von Teilen. Um jeglichen Zwei-fel auszuschließen, können keinerlei Ansprüche auf die Erstattung von Abschlepp-, Bergungs- bzw. Neulieferungskosten aus dieser Garantie gegen-über XPart geltend gemacht werden.

Diese Garantie besteht zusätzlich zu den Gewährleistungsverpflichtungen und –bedingungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften und Pflichten gel-ten und nicht ausgeschlossen, eingeschränkt bzw. geändert werden können („gesetzliche Rechte“). Sämtliche weitergehenden, expliziten und impliziten Gewährleistungen bzw. Konditionen sind ausgeschlossen.

Weder Caterpillar Logistics Services (UK) Limited noch irgendeines der ihm verbundenen Unternehmen können für Unfälle bzw. Folgeschäden haftbar gemacht werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die gesetzlichen Rechte anders geregelt.

Diese Garantie erstreckt sich ausschließlich auf von XPart verkaufte Nach-rüstbauteile, die nachträglich nach der Fertigung und dem Verkauf eines Fahrzeuges eingebaut werden. Um jeglichen Zweifel auszuschließen, können weder Caterpillar Logistics Services (UK) Limited noch irgendein ihm verbun-denes Unternehmen haftbar gemacht werden für Mängel in Teilen, Kompo-nenten bzw. Zubehör, die zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an den Kunden schon am Fahrzeug angebaut bzw. Bestandteil des Fahrzeugs wa-ren.

Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus einer erweiterten Fahr-zeuggarantie, die dem Kunden von anderer Seite als von XPart bzw. von ei-nem Teilehersteller direkt eingeräumt wird.

Sämtliche Garantie – Ersatzteile sind vom Händler mindestens 3 Monate auf-zubewahren und gegebenenfalls auf Anforderung an Xpart zurück zu senden.